Artikel 18 Berufungen und Fristen - Verfahrensregeln FKKK

Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
CFCB
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2022

18.01

Eine Berufungserklärung gegen einen Entscheid der erstinstanzlichen Kammer muss innerhalb von drei Tagen nach der Eröffnung des begründeten Entscheids der erstinstanzlichen Kammer schriftlich eingehen.

18.02

Innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Berufungserklärung muss der Berufungskläger eine Berufungsschrift einreichen. Diese muss eine Darstellung des Sachverhalts, die vom Berufungskläger geltend gemachten rechtlichen Überlegungen sowie Beweismittel und Schlussfolgerungen des Berufungsklägers enthalten.

18.03

Reicht ein Berufungskläger der Berufungskammer erhebliche neue Fakten oder Beweismittel ein, können diese von der Berufungskammer nach eigenem Ermessen abgelehnt werden, wenn sie dem Berufungskläger bereits vorlagen bzw. von diesem eigentlich hätten festgestellt werden können und dieser sie vor Eröffnung des angefochtenen Entscheids nicht angeführt hat.

18.04

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Berufungsschrift ist der Berufungskläger nicht mehr berechtigt, weitere Schriftsätze vorzulegen.