Die erstinstanzliche Kammer und die Berufungskammer treffen ihre endgültigen Entscheide:
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in Anwesenheit von mindestens drei ihrer Mitglieder, die der Urteilsberatung beigewohnt haben;
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mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden; bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer bzw. der Berufungskammer den Stichentscheid.