Artikel 5 Zuständigkeit - Verfahrensregeln FKKK

Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
CFCB
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2022

5.01

Die erstinstanzliche Kammer hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Beurteilung, ob Lizenzgeber ihre Pflichten bzw. Lizenzbewerber die Kriterien erfüllt haben, die im zum Zeitpunkt der Erteilung der Lizenz geltenden UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit und/oder UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women's Champions League aufgeführt waren;

  2. Beurteilung, ob Lizenznehmer nach der Erteilung der Lizenz weiterhin die im UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit und/oder UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women's Champions League angeführten Kriterien erfüllen;

  3. Festlegung, ob Lizenznehmer die im UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit angeführten Klub-Monitoring-Vorschriften einhalten;

  4. Abschluss von Vergleichen in Übereinstimmung mit den vorliegenden Verfahrensregeln;

  5. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen in Übereinstimmung mit den vorliegenden Verfahrensregeln im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des UEFA-Reglements zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit und/oder des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung für die UEFA Women’s Champions League;

  6. Entscheidung bei Fragen in Bezug auf die Erfüllung der Zulassungskriterien von Vereinen zu UEFA-Klubwettbewerben, soweit im jeweiligen UEFA-Wettbewerbsreglement vorgesehen.

  7. Entscheidung bei Anträgen auf Ausnahme von der Dreijahresregel gemäß UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit (nachfolgend „Dreijahresregel“);

5.02

Die Berufungskammer ist zuständig für Berufungen gegen Entscheide der erstinstanzlichen Kammer.

5.03

Fällt ein Fall dem Anschein nach sowohl in die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Kammer als auch der Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer, entscheiden der Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer und der Vorsitzende der Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer nach eigenem Ermessen, welche Kammer den Fall behandeln wird. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenats nach eigenem Ermessen. Gegen solche Entscheide über die Zuständigkeit kann nur im Rahmen des endgültigen Entscheids der Kammer, welcher der Fall zugewiesen wurde, Berufung eingelegt werden.