Für die vorliegenden Verfahrensregeln gelten folgende Definitionen:
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Lizenzbewerber: Fußballklub, d.h. eine juristische Person, welche die alleinige Verantwortung für ihre erste Mannschaft trägt, die an nationalen Klubwettbewerben teilnimmt und eine Lizenz zur Teilnahme an UEFA-Klubwettbewerben beantragt hat.
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Lizenznehmer: Lizenzbewerber, der eine Lizenz zur Teilnahme an UEFA-Klubwettbewerben erhalten hat.
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Lizenzgeber: UEFA-Mitgliedsverband oder seine ihm angeschlossene Liga, der bzw. die das UEFA-Klublizenzierungsverfahren auf nationaler Ebene umsetzt, Lizenzen zur Teilnahme an UEFA-Klubwettbewerben vergibt und gewisse Aufgaben im Rahmen des Klub-Monitoring-Verfahrens wahrnimmt.
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Beklagter: UEFA-Mitgliedsverband, Lizenzgeber, Lizenzbewerber, Lizenznehmer oder natürliche Person, der bzw. die dem UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit und/oder dem UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women's Champions League sowie den den UEFA-Klubwettbewerben zugrunde liegenden Reglementen untersteht und gegen welchen die FKKK ein Verfahren eröffnet hat.