Der Anhörung beiwohnen können die Parteien, deren Vertreter, rechtliche und berufliche Berater und mit der Erlaubnis des Vorsitzenden der zuständigen Kammer jede andere Person.
Nach Ermessen des Vorsitzenden der zuständigen Kammer können auch Zeugen und Experten angehört werden.
Die Anhörung ist vertraulich und deren Inhalt darf nicht offengelegt oder veröffentlicht werden.