Artikel 38 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle - Frauen-EURO

Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft einschließlich UEFA Nations League und European Qualifiers

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WEURO
Edition
2023-25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 December 2023
38.01

Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel (einschließlich Elfmeterschießen) aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, verhängt die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer gegen den fehlbaren Verband eine Forfait-Niederlage. Wenn die Umstände des Falles dies rechtfertigen, kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer nach eigenem Ermessen weitere Disziplinarmaßnahmen gegen den betroffenen Verband verhängen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Wettbewerb.

38.02

Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat.

38.03

Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert.

38.04

Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände.

38.05

Ein Verband, der sich weigert, zu spielen, oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert je nach Schwere der Umstände gegebenenfalls jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA.

38.06

Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen.