Artikel 46 Spielmaterial - Frauen-EURO

Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft einschließlich UEFA Nations League und European Qualifiers

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WEURO
Edition
2023-25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 December 2023
46.01

Die Bälle müssen den IFAB-Spielregeln sowie dem UEFA-Ausrüstungsreglement entsprechen.

46.02

Im Qualifikationswettbewerb stellt der Ausrichterverband die Bälle von guter Qualität für die Spiele und Trainingseinheiten zur Verfügung. Die für die Trainingseinheiten zur Verfügung gestellten Bälle müssen von der gleichen Art und Qualität sein wie diejenigen für die Spiele.

46.03

In der Endrunde stellt die UEFA die Bälle für die Spiele und die offiziellen Trainingseinheiten zur Verfügung.

46.04

Die für die jeweilige Wettbewerbsphase einzusetzende Mittelbande muss bei allen Spielen gemäß den von der UEFA mitgeteilten Bestimmungen im Zusammenhang mit ihrer Produktion, Positionierung, Installation und Sichtbarkeit installiert werden.

46.05

Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mit beidseitiger Anzeige ist obligatorisch. Der Ausrichterverband hat dafür zu sorgen, dass bei jedem Spiel mindestens zwei Auswechseltafeln zur Verfügung stehen.

46.06

Torlinientechnologie (TLT) wird in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln und dem FIFA Quality Programme for Goal-Line Technology Testing Manual bei allen Spielen der Endrunde eingesetzt, um die Schiedsrichterin durch die Überprüfung von Torentscheidungen zu unterstützen. Diese Entscheide sind alleine der Schiedsrichterin überlassen und endgültig.

46.07

Verfügt der Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs in seinem Stadion über ein zertifiziertes TLT-System und möchte dieses für das Spiel verwenden, muss er das Einverständnis der Gastmannschaft und die Genehmigung der UEFA über das offizielle, von der UEFA mitgeteilte TLT-Genehmigungsverfahren einholen. Der Ausrichterverband schließt mit dem genehmigten TLT-Dienstleister direkt einen Vertrag ab und übernimmt alle anfallenden Kosten. Der gesamte Genehmigungs- und Vertragsprozess muss spätestens 30 Tage vor dem angesetzten Spieldatum erfolgen.

46.08

Ein Ausfall des TLT-Systems darf den Schiedsrichterentscheid in keiner Weise beeinträchtigen. Falls erforderlich, zum Beispiel im Falle eines Ausfalls des Systems, werden Spiele ohne Einsatz der TLT durch- bzw. fortgeführt.