Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
3.01

Die UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) dürfen gemäß ihrem jeweiligen Rang in der Verbandskoeffizientenrangliste für die UEFA Women’s Champions League, die gemäß Anhang D erstellt wird, eine bestimmte Anzahl von Vereinen zum Wettbewerb anmelden. Es können sich höchstens drei Vereine über ihre jeweilige nationale Meisterschaft für den Wettbewerb qualifizieren. Diese Rangliste bestimmt auch die Positionen der Verbände in der Eintrittsliste (Anhang A), die wiederum die Phase bestimmt, in der ein Verein in den Wettbewerb eintritt. Pro Verein darf nur eine Mannschaft angemeldet werden.

3.02

Die Verbände sind wie folgt vertreten:

  1. ein Vertreter: Sieger der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft;

  2. zwei Vertreter: Sieger und Zweitplatzierter der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft;

  3. drei Vertreter: Sieger, Zweitplatzierter und Drittplatzierter der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft.

3.03

Der Titelhalter der UEFA Women’s Champions League ist für die Gruppenphase automatisch qualifiziert, auch wenn er sich über seine Platzierung in der nationalen Meisterschaft nicht für diesen Wettbewerb qualifiziert hat.

3.04

Qualifiziert sich der Titelhalter über seine nationale Meisterschaft für die Gruppenphase des Wettbewerbs, wird der frei gewordene Platz durch den nationalen Meister des Verbands auf Platz 4 der Eintrittsliste und der frei gewordene Platz in der zweiten Runde des Meisterwegs durch den nationalen Meister des Verbands auf Platz 7 der Eintrittsliste neu besetzt.

3.05

Qualifiziert sich der Titelhalter über seine nationale Meisterschaft für die zweite Runde des Meisterwegs, wird der frei gewordene Platz in der zweiten Runde des Meisterwegs durch den nationalen Meister des Verbands auf Platz 7 der Eintrittsliste neu besetzt.

3.06

Haben mehr als 49 Verbände Vereine für den Wettbewerb angemeldet und gilt Absatz 3.04 bzw. Absatz 3.05 oder hat sich der Titelhalter über seine nationale Meisterschaft für die erste Runde des Meisterwegs qualifiziert, werden die frei gewordenen Plätze in der ersten Runde des Meisterwegs wie folgt neu besetzt:

  1. durch die nationalen Meister der Verbände auf den Plätzen 49 und 50 der Eintrittsliste, falls 50 bzw. 52 Verbände Vereine für den Wettbewerb anmelden, oder

  2. durch die nationalen Meister der Verbände auf den Plätzen 49, 50 und 51 der Eintrittsliste, falls 51 Verbände Vereine für den Wettbewerb anmelden.

3.07

Qualifiziert sich der Titelhalter über seine nationale Meisterschaft für die zweite Runde des Ligawegs, wird der frei gewordene Platz in der zweiten Runde des Ligawegs durch den nationalen Vizemeister des Verbands auf Platz 7 der Eintrittsliste neu besetzt.

3.08

Ausnahmsweise kann ein Verband durch vier Vereine im Wettbewerb vertreten sein, falls der Titelhalter sich nicht auch über seine nationale Meisterschaft qualifiziert.