Artikel 37 Spielmaterial - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
37.01

In der Vorrunde sowie der ersten und zweiten Runde müssen die Bälle den IFAB-Spielregeln sowie dem UEFA-Ausrüstungsreglement entsprechen. Der Heimverein muss dem Gastverein für dessen Trainingseinheiten am Vortag des Spiels sowie für das Aufwärmen vor dem Spiel Spielbälle von hervorragender Qualität zur Verfügung stellen. Es muss sich dabei um die gleichen Bälle handeln wie die für das Spiel verwendeten.

37.02

Der von der UEFA-Administration ausgewählte, offizielle Spielball der UEFA ist bei sämtlichen Spielen ab der Gruppenphase sowie bei den offiziellen Trainingseinheiten im Vorfeld dieser Spiele zu verwenden.

37.03

Die Mittelbande der UEFA Women’s Champions League muss bei allen Spielen ab der Gruppenphase aufgestellt werden. Detaillierte Informationen zur Mittelbande und zu den Bestimmungen im Zusammenhang mit ihrer Produktion, Positionierung, Installation und Sichtbarkeit sind dem UEFA Women's Champions League Club Manual zu entnehmen.

37.04

Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mit beidseitiger Anzeige ist obligatorisch.

37.05

Für die Spiele bis einschließlich der zweiten Runde muss der jeweilige Ausrichterverein sicherstellen, dass zwei Auswechseltafeln zur Verfügung stehen.

37.06

Torlinientechnologie (TLT) kann je nach UEFA-Entscheid in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln und dem FIFA Quality Programme for Goal-Line Technology Testing Manual oder gemäß Absatz 37.07 eingesetzt werden, um die Schiedsrichterin durch die Überprüfung von Torentscheidungen zu unterstützen. Diese Entscheide sind alleine der Schiedsrichterin überlassen und endgültig. Die UEFA kann entscheiden, in bestimmten Spielen TLT einzusetzen.

37.07

Verfügt der Heimverein in seinem Stadion über ein FIFA-zertifiziertes TLT-System und möchte dieses für das Spiel verwenden, muss er das Einverständnis des Gastvereins und die Genehmigung der UEFA über das offizielle, von der UEFA mitgeteilte TLT-Genehmigungsverfahren einholen. Der Heimverein schließt mit dem genehmigten TLT-Dienstleister direkt einen Vertrag ab und übernimmt alle anfallenden Kosten. Der gesamte Genehmigungs- und Vertragsprozess muss spätestens 30 Tage vor dem angesetzten Spieldatum erfolgen.

37.08

Ein Ausfall des TLT-Systems darf den Schiedsrichterentscheid in keiner Weise beeinträchtigen. Falls erforderlich, zum Beispiel im Falle eines Ausfalls des Systems, werden Spiele ohne Einsatz der TLT durch- bzw. fortgeführt.

37.09

Vorbehaltlich der Genehmigung der UEFA und der Zustimmung des Gastvereins können in der ersten und zweiten Runde bereits installierte TLT-Systeme verwendet werden. Der Ausrichterverein übernimmt die volle Verantwortung für das System und trägt die damit verbundenen Kosten.

37.10

Vorbehaltlich der Genehmigung der UEFA können ab der Gruppenphase bereits installierte und zertifizierte TLT-Systeme verwendet werden. Wird ein solches System verwendet, darf es erst ab dem ersten Gruppenspiel bzw. alternativ ab dem ersten K.-o.-Spiel des Vereins eingesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt muss das System bei allen Spielen des Vereins im Wettbewerb verwendet werden. Der Ausrichterverein übernimmt die volle Verantwortung für den Betrieb des Systems und trägt die damit verbundenen Kosten.