Artikel 39 Eintrittskarten - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
39.01

Heimvereine müssen mindestens 5 % des von der UEFA genehmigten Gesamtfassungsvermögens ihres Stadions in einem abgetrennten, sicheren Sektor den Anhängern des Gastvereins vorbehalten. Eintrittskarten für diesen Sektor müssen unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 20 UEFA-Sicherheitsreglement verkauft werden. Zusätzlich sind die Gastvereine berechtigt, für VIPs, Sponsoren usw. bis zu 50 Karten der besten Kategorie zu erwerben (es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung zwischen den beiden betroffenen Vereinen), wobei sie aber nicht verpflichtet sind, das gesamte Kontingent in Anspruch zu nehmen (vgl. Artikel 17 und 25 UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement und Artikel 19 UEFA-Sicherheitsreglement).

39.02

Gastvereine müssen ihre Eintrittskarten gegebenenfalls nach Zonen verkaufen, um die Neuzuteilung unverkaufter Eintrittskarten zu erleichtern. Gastvereine, welche die Gesamtheit oder einen Teil der Plätze im abgetrennten Stadionbereich beansprucht haben, dürfen nicht benötigte Karten bis sieben Tage vor dem Spiel unentgeltlich an den Heimverein zurückgeben. Nach Ablauf dieser Frist muss der Gastverein das ganze Kontingent bezahlen, ungeachtet dessen, ob er alle Karten verkauft hat oder nicht.

39.03

Der Heimverein kann vom Gastverein zurückgegebene oder nicht beanspruchte Eintrittskarten neu zuteilen, vorausgesetzt, dass alle Sicherheitsmaßnahmen (gemäß UEFA-Sicherheitsreglement) eingehalten und die Karten nicht Anhängern des Gastvereins zugeteilt werden.

39.04

Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens zehn Vertretern des Gastvereins und dessen Verbands sind Plätze erster Kategorie im VIP-Bereich (einschließlich dazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

39.05

Alle Kartenkontingente der Gastmannschaft und die Eintrittskartenvereinbarungen können zwischen den beiden betroffenen Vereinen mittels schriftlicher Vereinbarung geändert werden.