Artikel 67 Kommerzielle Rechte – Vorrunde bis zweite Runde - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
67.01

Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der kommerziellen Rechte und hat mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 69.01 das exklusive Recht, alle Einnahmen aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwerten, einzubehalten und zu verteilen.

67.02

Die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oder Vereine sind berechtigt, die kommerziellen Rechte an ihren Spielen bzw. an allen Spielen eines von ihnen ausgerichteten Miniturniers zu verwerten. Im Zusammenhang mit der Verwertung der Medienrechte müssen sie die Weisungen und Richtlinien der UEFA in der jeweils gültigen Fassung beachten.

67.03

Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend den Wettbewerb bzw. die Verwertung der kommerziellen Rechte des Wettbewerbs sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen.

67.04

Für die direkte oder indirekte Promotion des Wettbewerbs, insbesondere bei Programmen, die von der UEFA oder im Auftrag der UEFA produziert werden, haben die Mitgliedsverbände und/oder ihnen angeschlossene Organisationen und Vereine, die ein Spiel austragen, sicherzustellen, dass Inhaber von Bildrechten an einem solchen Spiel der UEFA das Recht einräumen, mindestens 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials von diesem Spiel dauerhaft, weltweit, kostenlos und ohne Zahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskosten in jeder Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, weltweit für die gesamte Dauer dieser Rechte zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, sie zu verwenden und zu verwerten. Für Spiele, für welche die Produktion eines Signals vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverein der UEFA kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverein auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendeinem Grund nicht zur Verfügung, verpflichtet sich der Ausrichterverein, der UEFA die Aufzeichnung des ganzen Spiels kostenlos in digitalem Format (oder einem anderen von der UEFA verlangten Format) zukommen zu lassen; die Aufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel an die von der UEFA angegebene Adresse zu senden.