Artikel 4 Ernennung eines Sicherheitsverantwortlichen - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Safety and Security
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 June 2019
4.01

Jeder Verband und jeder Verein muss eine entsprechend kompetente Person als Sicherheitsverantwortlichen ernennen, die für folgende Aufgaben zuständig ist:

  1. Entwicklung, Umsetzung und Überprüfung der Sicherheitsbestimmungen und -verfahren, einschließlich Risikomanagement und Planung;

  2. Hauptansprechpartner für Behörden und den Verband bzw. Verein hinsichtlich der Organisation von Sicherheits- und Schutzmaßnahmen bei UEFA-Spielen;

  3. Betreuung der Sicherheits- und Schutzmaßnahmen bei einem Spiel, einschließlich Bereitstellung, Briefing, Durchführung und Debriefing;

  4. Gewährleistung, dass die Stadioninfrastruktur, die Sicherheitssysteme und die Sicherheitsausrüstung dem Verwendungszweck entsprechend zertifiziert sind.

Der Sicherheitsverantwortliche muss gemäß der entsprechenden nationalen Gesetzgebung qualifiziert sein.

4.02

Der Sicherheitsverantwortliche muss über einschlägige Erfahrung im Umgang mit Zuschauerkontrollen sowie in Sachen Sicherheit in Fußballstadien verfügen und entsprechend ausgebildet sein.