Artikel 6 Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Behörden - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Safety and Security
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 June 2019
6.01

Teilnehmende Verbände oder Vereine müssen zur Sicherstellung einer sicheren und einladenden Veranstaltung einen wirksamen und effizienten Informationsaustausch, darunter auch grenzüberschreitende Informationen, gewährleisten.

6.02

Verbände und Vereine müssen sicherstellen, dass lokale, nationale und internationale Koordinierungsvorkehrungen getroffen werden, um einen integrierten Sicherheits- und Dienstleistungsansatz zu gewährleisten. Dazu gehört die Umsetzung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Behörden, um zu verhindern, dass Personen, die aufgrund von administrativen Verordnungen oder richterlichen Anordnungen mit einem Stadionverbot belegt sind, ein Spiel besuchen.

6.03

Der Ausrichter ist verantwortlich für den Kontakt mit den Behörden im Ausrichterland / in der Austragungsstadt, um sicherzustellen, dass diese sich für die Umsetzung der in diesem Reglement beschriebenen Maßnahmen einsetzen.

6.04

In Zusammenarbeit mit den Behörden muss der Ausrichter klare Bestimmungen und Verfahren betreffend Angelegenheiten, die einen Einfluss auf die Zuschauerkontrolle sowie Sicherheitsrisiken haben, erlassen, darunter insbesondere die Verwendung von Pyrotechnik, gewalttätiges Verhalten sowie rassistisches oder diskriminierendes Verhalten. Betreffend Pyrotechnik werden die Ausrichter sowie teilnehmenden Verbände bzw. Vereine an die folgenden UEFA-Richtlinien erinnert:

  1. Es gibt keine sichere Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen in Zuschauerbereichen von Fußballstadien;

  2. wenn pyrotechnische Gegenstände auf das Spielfeld geworfen werden, müssen sich Spieler und Offizielle von diesen entfernen;

  3. der Schiedsrichter kann das Spiel unterbrechen, bis die auf das Spielfeld geworfenen pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt sind;

  4. pyrotechnische Gegenstände dürfen von niemandem angefasst werden, bevor sie abgebrannt sind, und selbst dann darf nur entsprechend ausgebildetes und ausgerüstetes Personal sie anfassen.

6.05

Mit Blick auf die Kooperation zwischen den Polizeikräften bei einem Spiel sollte der Ausrichter die heimischen Polizeikräfte ermuntern, die Anwesenheit einer Polizeidelegation aus dem Land der Gastmannschaft zu beantragen, wenn dies aufgrund des Risikoniveaus ratsam scheint.