Artikel 21 Einreichen von Mustern bei der UEFA-Administration - Ausrüstung

UEFA-Ausrüstungsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Equipment
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
21.01

Zur Genehmigung einer Mannschaftsausrüstung durch die UEFA-Administration gemäß Artikel 6 muss jeder Hersteller der UEFA-Administration mindestens sechs Monate vor Beginn des jeweiligen Wettbewerbs ein Muster aller Herstelleridentifikationen, die auf der Ausrüstung angebracht werden, einreichen.

21.02

Die Muster müssen im Original (Größe, Form usw.) zusammen mit einer Beschreibung in einer der drei offiziellen UEFA-Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch) eingereicht werden, wobei die entsprechende Identifikation im Fall einer Genehmigung verwendet werden darf, solange sie rechtlich gültig ist und nicht vom Hersteller zurückgezogen oder ersetzt wird.