Artikel 32 Wohltätigkeitslogos auf der Kleidung - Ausrüstung

UEFA-Ausrüstungsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Equipment
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
32.01

Eine an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmende Mannschaft darf auf den Trikots und/oder auf den Oberteilen der Nicht-Spielkleidung ein einziges Wohltätigkeitslogo anbringen.

32.02

Die Mannschaft muss eine unterzeichnete Erklärung der Wohltätigkeitsorganisation unterbreiten, in der diese bestätigt, dass sie:

  1. eine in einem beliebigen Land ordnungsgemäß eingetragene, nicht gewinnorientierte Organisation ist;

  2. eine unpolitische, nicht diskriminierende Organisation ist;

  3. einen geprüften Finanzbericht veröffentlicht, der internationalen Standards entspricht;

  4. die Mannschaft weder finanziell noch in einer anderen Form für das Tragen ihres Wohltätigkeitslogos auf den Trikots und/oder den Oberteilen der Nicht-Spielkleidung entschädigt;

  5. mit der Mannschaft eine schriftliche Vereinbarung zur Festlegung aller Rechte und Pflichten beider Parteien abgeschlossen hat;

  6. sich einverstanden erklärt, der UEFA-Administration auf Anfrage einschlägige Informationen zukommen zu lassen.

32.03

Zudem muss die Mannschaft der UEFA in schriftlicher Form bestätigen, dass:

  1. die betroffene Wohltätigkeitsorganisation die Anforderungen gemäß Absatz 32.02 erfüllt;

  2. die UEFA-Administration über jegliche Änderung an der Vereinbarung mit der Wohltätigkeitsorganisation unverzüglich informiert wird;

32.04

Die UEFA-Administration kann die Mannschaft jederzeit auffordern, ihr die Statuten der Wohltätigkeitsorganisation und/oder weitere Informationen über diese vorzulegen, um abzuklären, ob die oben erwähnten Kriterien eingehalten werden. Sollte diese Abklärung zutage fördern, dass ein oder mehrere Kriterien nicht erfüllt sind, kann die UEFA-Administration jederzeit entscheiden, dass das Wohltätigkeitslogo nicht mehr auf den Trikots und/oder den Oberteilen der Nicht-Spielkleidung der betreffenden Mannschaft angebracht werden darf.

32.05

Wohltätigkeitslogos dürfen auf den Trikots nur an einer der folgenden Stellen angebracht werden:

  1. als Alternative zum Mannschaftsnamen im Kragenbereich auf der Rückseite des Trikots (höchstens 20 cm²);

  2. als Alternative zum Mannschaftsnamen unterhalb der Nummer auf der Rückseite des Trikots (höchstens 100 cm²);

  3. im Bereich, der für den Trikotsponsor vorgesehen ist, allein oder zusammen mit einem Logo des Trikotsponsors (zusammen höchstens 200 cm²);

  4. im Bereich, der für den Ärmelsponsor in der freien Ärmelzone auf dem linken Trikotärmel vorgesehen ist (höchstens 100 cm²).

32.06

Wohltätigkeitslogos dürfen auf den Oberteilen der Nicht-Spielkleidung nur an einer der folgenden Stellen angebracht werden:

  1. als Alternative zu einem Sponsorenlogo auf den Jacken für die Einlaufzeremonie (höchstens 20 cm²);

  2. als Alternative zu einem Sponsorenlogo auf allen anderen Oberteilen der Nicht-Spielkleidung (höchstens 200 cm²);