Artikel 103 Ausnahme- und Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Klublizenzierungskriterien - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
103.01

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 102.03 treten Artikel 21 (Frauenfußball-Aktivitäten), Artikel 49 (Torwarttrainer der ersten Mannschaft) und Artikel 52 (Torwarttrainer der Nachwuchsmannschaften) am 1. Juni 2023 in Kraft.

103.02

Abweichend von Absatz 20.01 Bst. a) (Nachwuchsmannschaften) muss der Lizenzbewerber für die lizenzierte Spielzeit 2023/24 mindestens drei Nachwuchsmannschaften der Alterskategorien von 10 bis 21 haben.

103.03

Abweichend von Absatz 51.02 (Nachwuchstrainer) müssen für die lizenzierte Spielzeit 2023/24 mindestens zwei der Nachwuchstrainer des Lizenzbewerbers über eine der festgelegten Mindestqualifikationen verfügen.

103.04

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 102.03 tritt Artikel 69 (Nettoeigenkapitalregel) am 1. Juni 2023 in Kraft. Abweichend von Artikel 69 führt eine Nichterfüllung der Nettoeigenkapitalregel für die lizenzierte Spielzeit 2024/25 nicht zu einer Lizenzverweigerung, sondern zu einer vom Lizenzgeber auf der Grundlage seines Sanktionskatalogs festgelegten Sanktion.