K.2 Nenner des Kaderkostenverhältnisses - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
K.2.1

Definitionen für die Berechnung des Nenners des Kaderkostenverhältnisses:

K.2.2

Die angepassten betrieblichen Einnahmen werden als Summe der folgenden Positionen gemäß Anhang J berechnet:

  1. Einnahmen – Eintrittsgelder

  2. Einnahmen – Sponsoring und Werbung

  3. Einnahmen – Übertragungsrechte

  4. Einnahmen – Kommerzielle Aktivitäten (bereinigt um direkt dem Verkauf von Merchandising-Artikeln zuzuordnende Kosten)

  5. Einnahmen – UEFA-Solidaritätsbeiträge und Preisgelder

  6. Einnahmen – sonstiger betrieblicher Ertrag (bereinigt um direkt nicht fußballerischen Tätigkeiten mit Bezug zum Klub zuzuordnende Kosten)

    Die oben aufgeführten Einnahmen sind nach unten anzupassen, wenn eines der Elemente i) bis vi) oben eine der nachfolgenden Positionen enthält:

  7. Einkommenstransaktionen über dem Zeitwert gemäß Anhang J;

  8. Ertrag aus nicht fußballerischen Tätigkeiten ohne Bezug zum Klub gemäß Anhang J;

  9. außerordentlicher Ertrag.

K.2.3

Nettogewinn oder -verlust aus der Veräußerung von Registrierungen relevanter Personen müssen gemäß Anhang G ausgewiesen werden.

K.2.4

Der sonstige Transferertrag/-aufwand entspricht der Summe folgender Positionen:

  1. Kosten relevanter Personen in der relevanten Periode, die unter Anwendung der Methode „Kapitalisierung und Amortisation“ an keiner anderen Stelle unter Personalaufwand oder Kosten für Agenten/Spielvermittler ausgewiesen sind;

  2. Kosten für Ausleihen, die im Zusammenhang mit einer befristeten Ausleihe eines Spielers von einem anderen Klub oder an einen anderen Klub entstehen, zuzüglich direkt zuzuordnender Beträge, die gegenüber einer anderen Partei wie einem anderen Fußballklub, Agenten/Spielvermittlern oder dem nationalen Fußballverband bzw. der nationalen Liga anfallen;

  3. Erträge, die in der relevanten Periode aus der Veräußerung von Registrierungen relevanter Personen ausgewiesen werden und die unter Anwendung der Methode „Kapitalisierung und Amortisation“ an keiner anderen Stelle ausgewiesen sind; und

  4. Erträge für Ausleihen, die im Zusammenhang mit einer befristeten Ausleihe eines Spielers an einen anderen Klub oder von einem anderen Klub anfallen abzüglich direkt zuzuordnender Beträge, die für eine Verpflichtung an eine andere Partei wie einen anderen Fußballklub, Agenten/Spielvermittler oder den nationalen Fußballverband bzw. die nationale Liga bezahlt wurden und/oder ausstehen.