Artikel 77 Zuständigkeiten des Lizenznehmers - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
77.01

Der Lizenznehmer hat:

  1. uneingeschränkt mit dem Lizenzgeber, der UEFA und der FKKK zusammenzuarbeiten und zu gewährleisten, dass das gesamte Personal hinsichtlich ihrer Anforderungen und Fragen, wozu auch die genaue und vollständige Beantwortung aller Anfragen zu Unterlagen, Informationen und anderen Daten gehören, mit ihnen zusammenarbeiten;

  2. für die Monitoring-Unterlagen denselben Berichtskreis anzuwenden, der auch für die Erfüllung der Klublizenzierungskriterien verwendet wurde;

  3. dem Lizenzgeber, der UEFA-Administration und der FKKK innerhalb der vom Lizenzgeber und/oder der UEFA festgesetzten Frist die Monitoring-Unterlagen und alle anderen erforderlichen Angaben und relevanten Unterlagen bereitzustellen, um lückenlos nachzuweisen, dass die Klub-Monitoring-Vorschriften erfüllt werden, sowie beliebige andere angeforderte Unterlagen und/oder Angaben, die für die Klub-Monitoring-Entscheidungen als relevant betrachtet werden, vorzulegen;

  4. Zugang zu Unterlagen, Informationen, Räumlichkeiten und Personal des Lizenznehmers und/oder jedem anderen Unternehmen innerhalb der Konzernstruktur des Lizenznehmers zu gewähren oder zu verschaffen, der von der FKKK, der UEFA-Administration und/oder im Auftrag der UEFA handelnden Gremien/Organen verlangt wird;

  5. zu bestätigen, dass alle eingereichten Unterlagen und Angaben vollständig und korrekt sind und mit dem Reglement übereinstimmen;

  6. den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich über alle späteren Ereignisse zu informieren, die eine wesentliche Änderung darstellen, darunter eine Änderung der Rechtsform, der rechtlichen Konzernstruktur (einschließlich einer Änderung der Eigentumsverhältnisse) oder der Identität.