G.4 Anforderungen an die Rechnungslegung für den temporären Transfer einer Spielerregistrierung - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023

G.4.1

Für Lizenzbewerber, die Transaktionen im Zusammenhang mit dem temporären Transfer einer Spielerregistrierung (Ausleihe) aufweisen, gelten folgende Mindestanforderungen an die Rechnungslegung:

G.4.2

Erhaltene/bezahlte Leihsummen sind als Ertrag aus / Aufwand für Spielertransfers auszuweisen.

G.4.3

Ausleihe eines Spielers vom ausleihenden Klub an den neuen Klub ohne Pflicht/Option zum Erwerb:

  1. Die gegebenenfalls vom ausleihenden Klub erhaltenen / zu erhaltenden Leihsummen müssen als Ertrag über die Zeitdauer der Leihvereinbarung ausgewiesen werden. Der ausleihende Klub verbucht weiterhin die ursprünglichen Kosten für eine Spielerregistrierung als immateriellen Vermögenswert in seiner Bilanz und weist die Kosten des Vermögenswerts systematisch als Amortisationsaufwand über die Dauer des Spielervertrags hinweg aus.

  2. Die gegebenenfalls durch den neuen Klub bezahlten / zu bezahlenden Leihsummen müssen als Aufwand über die Zeitdauer der Leihvereinbarung ausgewiesen werden. Falls das Gehalt des Spielers vom neuen Klub übernommen wird, muss es als Personalaufwand über die Leihdauer hinweg ausgewiesen werden.

G.4.4

Ausleihe eines Spielers vom ausleihenden Klub an den neuen Klub mit einer unbedingten Verpflichtung zum Erwerb:

  1. Die Ausleihe muss vom ausleihenden Klub als dauerhafter Transfer behandelt werden und die Rechte der Spielerregistrierung müssen aus seinen immateriellen Vermögenswerten ausgebucht werden. Die Erlöse aus der Ausleihe und dem zukünftigen dauerhaften Transfer müssen von Beginn der Leihvereinbarung an ausgewiesen werden.

  2. Die direkt zuzuordnenden Kosten der Ausleihe und des zukünftigen dauerhaften Transfers für den neuen Klub müssen vom neuen Klub in Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Rechnungslegung für einen dauerhaften Erwerb einer Spielerregistrierung ausgewiesen werden.

G.4.5

Ausleihe eines Spielers vom ausleihenden Klub an den neuen Klub mit einer Erwerbsoption

  1. Die Transaktion ist durch den ausleihenden Klub als Ausleihe zu verbuchen, bis der neue Klub seine Option ausübt. Wird die Option ausgeübt, müssen alle verbleibenden Erlöse aus der Ausleihe und die Erlöse aus dem künftigen dauerhaften Transfer in Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Rechnungslegung für eine dauerhafte Veräußerung einer Spielerregistrierung ausgewiesen werden.

  2. Wird die Option durch den neuen Klub ausgeübt, müssen alle verbleibenden Kosten der Ausleihe und die Kosten des zukünftigen dauerhaften Transfers vom neuen Klub in Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Rechnungslegung für einen dauerhaften Erwerb einer Spielerregistrierung ausgewiesen werden.

G.4.6

Ausleihe eines Spielers vom ausleihenden Klub an den neuen Klub mit einer bedingten Pflicht zum Erwerb

  1. Wird eine Bedingung als praktisch sicher erfüllt betrachtet, muss die Spielerregistrierung durch beide Klubs von Beginn der Leihvereinbarung an als dauerhafter Transfer ausgewiesen werden.

  2. Kann die Erfüllung einer Bedingung nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden, um den dauerhaften Transfer von Beginn der Ausleihe an zu begründen, so muss die Spielerregistrierung zuerst als Ausleihe verbucht werden und dann, sobald die Bedingung erfüllt ist, als dauerhafter Transfer.

G.4.7

Der Lizenzbewerber hat im Zusammenhang mit dem temporären Transfer einer Spielerregistrierung zwischen verbundenen Klubs folgende Anpassungen vorzunehmen:

  1. Der Klub, der die Spielerregistrierung temporär erworben hat, muss einen Aufwand für den Spieler für die Berichtsperiode berechnen, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht:

    1. effektive Transaktionskosten in der Berichtsperiode;

    2. aggregierter Betrag des Amortisationsaufwands für die Spielerregistrierung und des Personalaufwands für den Spieler für die Leihdauer gemäß den Angaben im Jahresabschluss des Klubs, der den Spieler temporär ausgeliehen hat.

      Ist der berechnete Aufwand größer als der verbuchte Aufwand, muss eine angemessene Anpassung vorgenommen werden, indem die Differenz in den überarbeiteten Jahresabschluss aufgenommen wird.

  2. Der Klub, der die Spielerregistrierung temporär veräußert hat, muss einen Ertrag für den Spieler für die Berichtsperiode berechnen, der dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge entspricht:

    1. effektiver Transaktionsertrag in der Berichtsperiode;

    2. aggregierter Betrag des Amortisationsaufwands für die Spielerregistrierung und des Personalaufwands für den Spieler für die Leihdauer gemäß den Angaben im Jahresabschluss des Klubs, der den Spieler temporär ausgeliehen hat.

      Ist der berechnete Ertrag geringer als der verbuchte Ertrag, muss eine angemessene Anpassung vorgenommen werden, indem die Differenz in den überarbeiteten Jahresabschluss aufgenommen wird.